Die Auffassung, dass jede Berliner Schule Ausbildungsschule sein muss, vertritt die VOB seit ihrer Gründung.
Bereits bei ihrer Herbsttagung im September 2016 in Lübbenau hat sich die VOB mit dem Quereinstieg umfassend und befürwortend beschäftigt. Gast der damaligen Tagung war Referatsleiter Holger Schmidt. Bereits bei dieser Tagung hatte die VOB vorgeschlagen, Quereinsteiger über eine andere Form des Arbeitsvertrages mindestens zwei, drei Jahre nach dem Staatsexamen noch an das Land Berlin zu binden sowie Quereinsteiger entsprechend eines Bedarfes und des Wunsches der Ausbildungsschule noch mindestens zwei Jahre an die Ausbildungsschule zu binden, grundsätzlich aber eine Schulbindung aufzuheben, weil ansonsten Quereinsteiger gegenüber Referendaren, die zuvor ein Lehramt studiert haben, vom ersten Tag der Ausbildung an für die eigene Zukunft über das Staatsexamen hinaus besser gestellt wären.
Im März 2019 verweise ich nach Rücksprache mit der Sprechergruppe der VOB (anlässlich der Aussprache bei einer Sitzung der Sprechergruppe am 27.03.19) für die VOB auf folgende Punkte:
- Ausbildung umfasst die Betreuung von Praxissemesterstudenten, die Betreuung von Lehramtsanwärtern im normalen und im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und die Betreuung von Quereinsteigern vor, im und nach dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Die Betrachtung von Ausbildung kann nicht darauf reduziert werden, dass jede (kleine) Schule (mit bis zu 350 Lernenden) ab sofort bei einer Einstellung eines Laufbahnbewerbers auch einen Quereinsteiger und jede große Schule (mit mindestens 350 Lernenden) ab sofort bei einer Einstellung von zwei Laufbahnbewerber auch zwei Quereinsteiger einstellen soll. Wenn derartige Grundsätze dann auch noch nach den Prognosegesprächen der Schulleitungen mit den Außenstellen der SEN BJF festgesetzt werden, dann torpedieren derartige Festsetzungen langfristige Bemühungen der Schulleitungen um Personalentwicklung.
- Bisher folgte jeder Einstellungsvorgang dem Prinzip des Bedarfes. Wenn Einstellung zukünftig dem Grundsatz folgen sollte, dass jede Schule einen Quereinsteiger ausbilden soll, dann würde das Prinzip des Bedarfes durch den Grundsatz einer Ausbildungsverpflichtung ersetzt werden. Das ist nach Ansicht der VOB nicht mit dem Grundsatz einer 100% Ausstattung zu vereinbaren.
- Bisher war (in Übereinstimmung mit dem Hauptpersonalrat und mit den Personalräten in den Bezirken) gängige Praxis, dass eine Einstellung eines Quereinsteigers nur dann erfolgen darf, wenn kein Laufbahnbewerber zur Verfügung steht. Es würde geradezu die Umkehrung dieses Prinzips darstellen, wenn ab sofort ein zur Verfügung stehender Laufbahnbewerber nicht eingestellt werden dürfte, weil ein Quereinsteiger einzustellen ist.
- Es ist unfair, wenn die Historie einer jeden Berliner Schule bezüglich der Betreuung und Ausbildiung von Quereinsteigenden unbeachtet bliebe. Man sollte dabei auch nicht ehemalige Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger mit dem Folgetag nach dem Staatsexamen als vollständige Lehrkräfte ansehen. Quereinsteigende selbst sprechen zumeist davon, dass sie erst nach weiteren drei bis fünf Jahren den Berufswechsel als für sich vollzogen ansehen.
- Beachtet werden muss auch, dass das Land Berlin vielen ehemaligen Lehramtsstudierenden, die jetzt den Vorbereitungsdienst beenden, eine Einstellungsgarantie gegeben hat. Diese haben oftmals bereits konkrete Vereinbarungen mit einer ganz konkreten Schule getroffen. Diese Vereinbarungen sollte man einhalten und nicht durch einen neuen Grundsatz verhindern.
Die Feststellung, dass jede Berliner Schule Ausbildungsschule ist, hat eine größere Dimension als nur die Betrachtung von Quereinsteiger ab dem Sommer 2019.
Für die Mitglieder der VOB im Auftrag der Sprechergruppe
Treptow
Sprecher der VOB